Keine Bundesgelder fuer Berlin – Das Bundesverfassungsgericht schlaegt weitere Privatisierungen vor

Einer dpa Meldung zu Folge bekommt das finanziell angeschlagene Land Berlin kein zusätzliches Geld vom Bund. Das Bundesverfassungsgericht wies am Donnerstag (19.10.2006) die Klage der Bundeshauptstadt auf Anerkennung einer extremen Haushaltsnotlage ab. Das Gericht begründete seine Entscheidung u.a. mit „nicht ausgeschöpften Einsparpotenzialen“ und verwies ausdrücklich auf einen möglichen Verlauf der landeseigenen Wohnungsbestände.

Das mit mehr als 60 Milliarden Euro verschuldete Land hatte Sanierungshilfen aus dem Bundesetat gefordert und sich auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1992 berufen. Damals hatten die Verfassungsrichter Bremen Bundeshilfen wegen einer extremen Haushaltsnotlage zugesprochen. Seit 2002 erhält Berlin keine Bundeshilfen mehr für seine Haushaltssanierung.

Nach den Worten des Gerichts-Vizepräsidenten Winfried Hassemer befindet sich Berlin zwar in einer angespannten Haushaltslage, die es aber „mit großer Wahrscheinlichkeit“ aus eigener Kraft überwinden könne. Bundesstaatliche Hilfen zur Sanierung eines Landes seien nur in seltenen Ausnahmefällen möglich, wenn eine Existenzbedrohung des Landes nicht mit anderen Mitteln abzuwehren sei. Der Zweite Senat fällte seine Entscheidung einstimmig.

Die Haushaltsprobleme Berlins liegen nach Überzeugung des Zweiten Senats nicht bei den Einnahmen, sondern bei den Ausgaben. Konsolidierungsbemühungen der letzten zehn Jahre hätten trotz guter bis überdurchschnittlicher Einnahmen bisher nicht dazu geführt, die hohen Ausgaben zu reduzieren. Schon deshalb seien noch nicht ausgeschöpfte Einsparpotenziale zu vermuten.

Zudem zeige der Vergleich mit dem Stadtstaat Hamburg, dass Berlin vor allem für Hochschulen, Wissenschaft und Kultur deutlich mehr ausgebe als die Hansestadt. Auch Einnahmeverbesserungen seien möglich, etwa durch die Anhebung der Gewerbesteuer oder den Verkauf der landeseigenen Wohnungen für etwa fünf Milliarden Euro.

Aktenzeichen: Bundesverfassungsgericht 2 BvF 3/03

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