Urteil: Anti-Privatisierungs-Volksbegehren zulässig

Volksbegehren zur Offenlegung der Verträge zur Teilprivatisierung der Berliner Wasserbetriebe und Kita-Volksbegehren sind zulässig
Der Berliner Wassertisch begrüßt die Entscheidung des Berliner Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2009: Die Zulassung des Kita-Volksbegehrens und des Volksbegehrens zur Offenlegung von Geheimverträgen im Bereich der Berliner Wasserwirtschaft ist ein deutliches Signal zur Stärkung der direkten Demokratie in der Bundeshauptstadt. Dieser Meilenstein zur verstärkten Partizipation aller Bürger kann ein Gegengewicht schaffen gegenüber einem politischen System, das sich immer mehr von seinen Bürgern entfernt und Entscheidungen an externe Berater delegiert, denen jedes demokratische Mandat fehlt.
Der Berliner Verfassungsgerichtshof stellt klar, dass die Träger des Volksbegehrens die gleiche Gesetzgebungskompetenz besitzen wie das Parlament. Mit dieser juristischen Gleichstellung hat der Verfassungsgerichtshof ein Signal gesetzt, das auf das gesamte Bundesgebiet ausstrahlt. Wegweisend ist die Begründung des Verfassungsgerichtshofs, dass „die Wasserversorgung und die Abwasserbeseitigung, beides seit jeher Bestandteile zentraler staatlicher Daseinsvorsorge“ sind, und auch bei Beteiligung privater Dritter die Rechtsgeschäfte „nicht dem öffentlichen Recht entzogen“ werden dürfen (Urteilsbegründung, S. 15).
Die Initiatoren des Volksbegehrens sind zuversichtlich, dass das Land Berlin in Zukunft nicht darauf bauen kann, den neoliberalen Ausverkauf öffentlichen Vermögens mittels geheimer, privatrechtlicher Verträge weiterhin über die Köpfe der Bürgerinnen und Bürger hinweg zu betreiben.
Wir laden die Politilker aller Fraktionen ein, ihre Fehler von damals zu korrigieren und zum Gelingen unseres Volksbegehrens beizutragen. Wir erinnern daran, dass die Rekommunalisierung der teilprivatisierten Berliner Wasserbetriebe im Koalitionsvertrag der rot-roten Koalition als politisches Ziel festgeschrieben wurde. Mit unserem Gesetzentwurf des Volksbegehrens zeigen wir einen Weg auf.

zum Urteil Verfgh 63-08

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